In der Regel tragen die Eltern die Kosten für eine Lerntherapie.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf die sogenannte Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII) gestellt werden. Wird der Antrag für diese Maßnahme bewilligt, trägt dann das Jugendamt die Kosten für eine integrative Lerntherapie.
Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, die betroffenen Kinder und Jugendlichen so zu unterstützen, dass Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl gefördert und Ängste abgebaut werden.
Das Ziel einer Lerntherapie ist, dass die Kinder und Jugendlichen dem Unterricht in der Schule wieder allein folgen können.